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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt mit seiner Eintragung den Namen „Kunstverein Dresden e.V.“.
2. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Dresden.
3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Der Kunstverein Dresden e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. Der Verein dient
a. der Förderung nationaler und internationaler Gegenwartskunst;
b. dem intensiven Austausch sowohl mit lokalen als auch mit überregionalen kulturellen Initiativen und Institutionen;
c. der Förderung der Kommunikation und des Austausches im kulturellen Bereich;
d. der Unterstützung von jeder Form der schöpferischen und experimentellen Tätigkeit sowie dem Ziel der Verknüpfung der verschiedenen kulturellen Bereiche und deren Vermittlung;
e. der Förderung des internationalen Gedankens der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und Gesellschaft.
3. Die vorgenannten Zwecke werden verwirklicht mittels:
a. der Durchführung von Ausstellungen und Vorträgen sowie sonstigen Veranstaltungen im kulturellen Bereich unter Berücksichtigung gattungsübergreifender Ansätze (Architektur, Design, Literatur, Mode, Musik, Technik, bildende und darstellende Kunst, etc.);
b. der Herausgabe von Publikationen und anderen Schriften;
c. der Organisation von z.B. Studienfahrten sowie diese begleitende Veranstaltungen;
d. der Herausgabe von Künstlereditionen;
e. die Durchführung von die Zwecke und Ziele des Vereins unterstützende Veranstaltungen
(z.B. fundraising oder kulturelle Bildung).

§ 3 Mitgliedschaft
1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr oder juristische Personen werden. Auf Vorschlag kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages steht dem/der Bewerber/in das Recht auf Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss, oder Tod.
4. Die Kündigung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Mindestkündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres.


§ 4 Beiträge
1. Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der mit Beginn des Geschäftsjahres fällig wird. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
2. Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
3. In besonderen Fällen darf die Mitgliederversammlung auf Antrag eines Mitglieds den Beitrag aus sachlichen Gründen ermäßigen oder stunden.

§ 5 Mittel des Vereins, Haftung
1. Die Mittel des Vereins bestehen aus:
a. den Mitgliedsbeiträgen
b. den Erlösungen aus Veranstaltungen
c. den Erträgen aus Rücklagen/dem Vereinsvermögen
d. den Geld- und Sachspenden
e. eventuellen Zuschüssen und Subventionen.
2. Für finanzielle Verbindlichkeiten haftet der Verein ausschließlich mit seinem Vermögen, nicht mit dem privaten Vermögen seiner Mitglieder oder dem der Vorstandsmitglieder.

§ 6 Organe des Vereins, Beirat
1. Die Organe des Kunstvereins Dresden e.V. sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand.
2. Der Vorstand darf einen Fachbeirat bestimmen.

§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, die Entlastung des Vorstands, die Entgegennahme der Berichte des Vorstands, die Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, die Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem
Gesetz ergeben.
2. In jedem Kalenderjahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
4. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Abwesenheit durch seinen/ihren Stellvertreter/in, durch Benachrichtigung der Mitglieder in Textform unter Einhaltung einer Frist von einem Monat sowie unter Angabe der Tagesordnungspunkte einberufen.
5. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens drei Tage vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
6. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit hat der/die Sitzungsleiter/in ein doppeltes Stimmrecht.
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.
5. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es trotz schriftlicher Mahnung bis zum
30. Juni eines Geschäftsjahres den Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet, oder wenn das Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.


§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinem/seiner Stellvertreter/in sowie weiteren drei Mitgliedern. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Beschlussfähigkeit besteht ab drei physisch anwesenden Mitgliedern. Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist ausgeschlossen.
3. Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Mit Ausnahme des Ersatzes notwendiger Auslagen werden Vergütungen für die ehrenamtliche Tätigkeit nicht gewährt.
4. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Sie werden für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit beginnt mit dem Tag nach der Wahl und endet mit dem Tag der Neuwahl. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
5. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt. Die Amtszeit des neu gewählten Vorstands endet mit der regulären Amtszeit der anderen Mitglieder des Vorstands.

§ 9 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 10 Auflösung des Vereins
1. Über die Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung entscheiden. Diese ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so ist eine neue Mitgliederversammlung nach Einhaltung einer Frist von mindestens einem Monat einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Die Tagesordnung muss den Antrag auf Auflösung beinhalten.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und sein/ihr Stellvertreter/ in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, dies mit der Bestimmung, es für die Förderung der Kunst und Kultur und/oder die Förderung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und Gesellschaft zu verwenden. Der/die Begünstigte wird durch die Liquidatoren bestimmt.

Dresden, 10.08.2017


Kunstverein Dresden e. V.

Neustädter Markt 8

01097 Dresden
E-Mail: contact@kunstvereindresden.de

www.kunstvereindresden.de
Steuer-Nr: 202 / 142 / 11972, Vereinsregister-Nr: VR 9962

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